AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich/Vertragsabschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Ange-
botes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Be-
steller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbar-
ung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehr-
wertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht
ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließ-
lich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftragge-
ber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftrag-
geber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen
(z. B. per ISDN).

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicher-
ung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Liefer-
ung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protes-
tierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung ver-
langt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festge-
stellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss be-
kannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlan-
gen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstel-
len. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der
Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Ver-
zugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben wor-
den ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich be-
stätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Be-
stätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auf-
traggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle hö-
herer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem
Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Ver-
zögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der
oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber
angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsver-
ordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann
Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem
Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem
Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückge-
nommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei
Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung.
Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftrag-
geber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb
des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die
für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die
zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten
zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftrag-
nehmers.

2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehen-
den Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für
den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um
mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflich-
tet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen
Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950
BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an
den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehalts-
eigentum.

Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in
dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertig-
ungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu-
lässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu
finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend ge-
macht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzliefer-
ung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nach-
besserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Ver-
gütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügi-
ge Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem
Endprodukt.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungs-
pflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verar-
beitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftrag-
geber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt
allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufer-
tigen.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Feh-
len zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Pro-
dukthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verricht-
ungsgehilfen des Auftragnehmers.

3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb
von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise
geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es
sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

VIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B.
keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druck-
platten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), so-
fern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

IX. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an
den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vor-
bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Verein-
barung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
 von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.


XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftrag-
geber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizu stellen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im
Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz des Auftragnehmers. Auf
das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird  die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.